Wohnrecht

Der Eigentümer räumt durch das Wohnrecht das Recht zur persönlichen Benützung (im Gegensatz zum Fruchtgenussrecht nicht auch zur Vermietung) einer Wohnung ein. Im Grundbuch kann das Wohnrecht als Dienstbarkeit (Servitut) eingetragen werden. Der Eigentümer ist für die Instandhaltung der Wohnung verantwortlich.