Wirtschaftsplan

Nach den entsprechenden Vorschriften des Gesetzes obliegt dem Wohnungseigentumsverwalter die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Damit der Verwalter jederzeit über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen kann (z.B. für Instandhaltung und Renovierung), müssen die Wohnungseigentümer entsprechende Vorschüsse an den Verwalter bezahlen. Für diese Vorschüsse hat der Verwalter einen Wirtschaftsplan zu erstellen, der folgende Mindestangaben enthalten muss:
• Die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des gemeinschaftlichen Eigentums bei der Verwaltung
• Die anteilsmäßige Verpflichtung zur Lasten- und Kostentragung der Wohnungseigentümer
• Die Beiträge, die jeder Wohnungseigentümer für Instandhaltungsrückstellungen zu leisten hat.
Die konkrete Gestaltung des Wirtschaftsplanes hängt außerdem noch von den Gegebenheiten der Wohnungseigentumsanlage ab und obliegt der Entscheidung der Wohnungseigentümer. Die Gliederung des Wirtschaftsplanes sollte sich allerdings an der seit 1.1.2004 geltenden Betriebskosten-Verordnung orientieren.
Über die Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne erfolgt die Beschlussfassung durch mehrheitliche Entscheidung in der Wohnungseigentümerversammlung. Die Einzelwirtschaftspläne legen die Zahlungsverpflichtungen der einzelnen Wohnungseigentümer fest.
Ist ein Wirtschaftsplan falsch, so ist der trotzdem für die Wohnungseigentümer bindend, solange keine Anfechtung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan bei Gericht und dessen Ungültigerklärung erfolgen.