Wiederkaufsrecht

Das Wiederkaufsrecht beinhaltet das Recht eine verkaufte Sache wieder zurückzukaufen. Es kann nur auf Lebenszeit des Verkäufers abgeschlossen werden und hat nur bei unbeweglichen Sachen (Liegenschaften) Gültigkeit. Der jeweilige Eigentümer wird nach §§ 1068 ff ABGB durch die Eintragung im Grundbuch verpflichtet.