Widmungsgemäße Verwendung eines Bausparvertrages

Von einer widmungsgemäßen Verwendung eines Bausparvertrages spricht das Finanzamt wenn die Errichtung neuer Wohneinheiten (Eigentumswohnung, Hausbau), die Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen zur Sanierung von Wohnraum und der Baugrunderwerb, sofern die Vorschriften bezüglich der Grundgröße eingehalten werden geplant und eingehalten werden. Liegt eine widmungsgemäße Verwendung eines Bausparvertrages vor und muss der Bausparvertrag vorzeitig aufgelöst werden, muss die Prämie nicht zurückgezahlt werden. Liegt keiner der oben genannten Gründe vor, so muss der Vertragsinhaber bei vorzeitiger Auflösung die staatliche Prämie an das Finanzamt rückführen.