Vorvertrag

Im Vorvertrag werden wesentliche Punkte des Hauptvertrages festgehalten. Er stellt eine Vereinbarung (§ 936 ABGB) zum Abschluss eines Vertrages (Hauptvertrages) dar. Wird der Hauptvertrag zu dem im Vorvertrag vereinbarten Zeitpunkt nicht zustande, so muss binnen der Jahresfrist auf Abschluss des Vertrages geklagt werden. Wird diese Klage binnen Jahresfrist nicht eingereicht, erlischt das Recht auf Vertragsabschluss. Beruft sich ein Vertragspartner erfolgreich auf veränderte Umstände bzw. auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage kann der Abschluss des Hauptvertrages nicht erzwungen werden. Grundlegende gesetzliche oder wirtschaftliche Änderungen können Gründe für die Berufung auf die sogenannte „Umstandsklausel“ (Clausula rebus sic stantibus) sein.