Vormietrecht

Das Recht eines Dritten in einen zwischen Vermieter und Mieter geschlossenen Vertrag einzutreten, nennt man Vormietrecht. Der Vormietberechtigte kann dem Mieter erklären, dass er sein Vormietrecht ausüben möchte. Wenn er das Vormietrecht geltend macht, kommen die ursprünglich vereinbarten Bedingungen jetzt zwischen Vormietberechtigten und Vermieter zu tragen.