Vorkaufsrecht

Möchte der Eigentümer sein Grundstück verkaufen muss er im Zuge des Vorkaufsrecht (sollte das Grundstück damit belastet sein – § 936 ABGB) dem Berechtigten das Grundstück anbieten. Wirksam wird das Vorkaufsrecht mit der Eintragung im Grundbuch. Der Vorkaufsberechtigte muss bei unbeweglichen Sachen binnen 30 Tagen entscheiden, ob er die Sache kaufen möchte oder nicht. Macht er von seinem Recht gebrauch, so muss er den vollen Kaufpreis bezahlen und alle Nebenbedingungen erfüllen. Anlässlich einer Belastung, eines Tausches, einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung kann das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden. Begründet ist das Vorkaufsrecht durch eine Vertrag oder das Gesetz (Bodenbeschaffungsgesetz). Sollte der Vorkaufsberechtigte übergangen werden, hat dieser das Recht auf Schadenersatz. Das Eigentumsrecht eines Dritten darf nur im Grundbuch einverleibt werden, wenn die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten oder eine Urkunde gebracht wird, wonach das Grundstück dem Berechtigten vergeblich zum Kauf angeboten wurde.