Vollmachtloser Vertreter – Genehmigung

Handelt jemand für einen anderen, ohne die erforderliche Vertretungsvollmacht zu besitzen, so spricht man von einem vollmachtlosen Vertreter. Manchmal kommt diese Form auch bei der Beurkundung von Kaufverträgen vor.
Der Kaufvertrag wird erst dann wirksam, wenn ein Vertreter ihn genehmigt hat. Erst dann spricht man nicht mehr von einem vollmachtlosen Vertreter. Die Genehmigung ist grundsätzlich formfrei.