Vollgeschoss

Jedes Geschoss wird bauordnungsrechtlich als Vollgeschoss bezeichnet. Bei Vollgeschossen wird eine Mindesthöhe von 2,30 Metern verlangt, wenn sich in den Räumen dauernd Personen aufhalten. Gemessen wird die Mindesthöhe des Vollgeschoss von der Fußbodenoberkante zur Fußbodenoberkante des darüber liegenden Geschosses.
Ausnahmen sind beim Vollgeschoss nach der Länderbauordnung möglich (Verkaufsräume, Räume für Gaststätten und sonstige Aufenthaltsräume, wenn sie zusätzlichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügen).