Verwalter

Der Verwalter kann eine natürliche oder juristische Person sein. Aufgabe des Verwalters ist es, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer auszuführen und dass die Verwaltungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Bei einer neu errichteten Wohnungseigentumsanlage wird der Verwalter meist vom Bauträger und nicht von den Wohnungseigentümern bestellt. Auf Antrag kann die Bestellung des Verwalters auch durch das Amtsgericht erfolgen, wenn zum Beispiel ein Verwalter fehlt und deshalb eine die Eigentümerversammlung zum Zwecke der Verwalterbestellung nicht einberufen wird.
Die Wohnungseigentümer können die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters weder einschränken noch auf andere Personen übertragen. Der Verwalter darf für seine Aufgaben nur 5 Jahre bestellt werden. Wollen die Wohnungseigentümer den Verwalter wieder bestellen, so ist dies möglich. Dafür muss ein erneuter Beschluss eingereicht werden (frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit).
Die jährliche Einberufung einer Eigentümerversammlung, auf der regelmäßig die Abrechnung des vergangenen Kalenderjahres vorgelegt und erläutert wird, gehört zu den Pflichten des Verwalters.
Der Verwalter ist im Normalfall gegen eine Vergütung beschäftigt. Nach dem Verwaltervertrag, der zwischen Verwalter und Wohnungseigentümergemeinschaft getroffen wird, wird der Verwalter bezahlt. Die Vergütung des Verwalters kann jederzeit durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer erhöht werden.
Der Verwaltervertrag kommt bereits dadurch zustande, dass der Bestellte (der Verwalter) die Bestellung annimmt. Die Annahme des Verwalters kann mündlich, schriftlich oder konkludent durch Aufnahme seiner Tätigkeit erfolgen.