Vertragsfreiheit

Vom Grundsatz der Vertragsfreiheit wird das Zivilrecht beherrscht. Von den verschiedenen Vertragspartnern können Rechtsbeziehungen frei gestaltet werden.

Bestehen bei einem Vertrag Lücken, so greifen gesetzliche Regelungen ein. Durch zwingende Vorschriften und gesetzliche Verbote kann die Vertragsfreiheit außer Kraft gesetzt werden. Verstoßen Vereinbarungen gegen die guten Sitten, sind die Vereinbarungen ebenfalls ungültig.

Besonders bei Kaufverträgen ist die Vertragsfreiheit in Bezug auf Konsumentenschutz und Verbrauchergesetze zu beachten.

Gebiete der Vertragsfreiheit
Im Zusammenhang mit Vertragsfreiheit müssen folgende Gebiete betrachtet werden:

1. Abschlussfreiheit
Die Abschlussfreiheit stellt sicher, dass eine Person das Recht hat auszuwählen mit welcher anderen Person ein Vertrag abgeschlossen werden soll und mit wem nicht. Es besteht sogesehen die Wahlfreiheit beim Vertragspartner

2. Inhaltsfreiheit
Die Inhaltsfreiheit sagt aus, dass der Inhalt einer Vertrags frei wählbar ist. Es besteht also Gestaltungsfreiheit, sofern der Typenzwang nicht verletzt wird.

3. Formfreiheit
Ein Vertrag muss in keiner bestimmten Form abgeschlossen werden. Die Form des Vertrags wird nur in bestimmten Geschäftsfällen ( zum Beispiel – Grundstückskauf mit Eintragung ins Grundbuch ) gesetzlich geregelt.

4. Aufhebungsfreiheit
Die Aufhebungsfreiheit stellt sicher, dass man sich von einem geschlossenen Vertrag wieder lösen kann.

Die beschriebenen Bestimmungen der Vertragsfreiheit gelten in Deutschland und können nicht auf anderen Staaten übernommen werden, da in der Regel teils große Unterschiede im Vertragsrecht bestehen.