Versiegelung

• Bauordnungsrecht: Laut dem Bauordnungsrecht kann die Behörde eine Versiegelung des Gebäudes oder einzelner Räume anordnen, wenn die Baustelle von Amtswegen stillgelegt wurde. Bei der Versiegelung handelt es sich um eine Zwangsmaßnahme, mit der ein Weiterbau (oder eine weitere ordnungswidrige Nutzung von Gebäuden und Räumen) verhindert werden soll. Wird die Versiegelung entfernt oder beschädigt, so ist diese Tat strafbar.
• Bautechnik: Die Versiegelung bei der Bautechnik wird mit einem Anstrich auf der Oberfläche vorgenommen. Der Anstrich weist nach Verdünstung des Lösungsmittels eine bestimmte Trockenschichtdicke auf und ist wasserabweisend. Die Farben für die Versiegelung können bunt oder farblos sein.