Verpfändung einer Versicherung
Der Pfandgläubiger erwirbt bei der Verpfändung einer Versicherung alle oder einzelne Rechte an dem Versicherungsvertrag. Es gilt bei der Verpfändung:
- Ohne schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers kann der Versicherungsnehmer keine Vertragsänderung vornehmen.
- Ohne schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers ist keine Zahlung des Versicherers an den Versicherungsnehmer möglich.
- Bis zur Höhe des Pfandrechtes ist der Pfandgläubiger gegen den Zugriff Dritter auf die Lebensversicherung abgesichert.
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