Verpfändung einer Versicherung

Der Pfandgläubiger erwirbt bei der Verpfändung einer Versicherung alle oder einzelne Rechte an dem Versicherungsvertrag. Es gilt bei der Verpfändung:
– Ohne schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers kann der Versicherungsnehmer keine Vertragsänderung vornehmen.
– Ohne schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers ist keine Zahlung des Versicherers an den Versicherungsnehmer möglich.
– Bis zur Höhe des Pfandrechtes ist der Pfandgläubiger gegen den Zugriff Dritter auf die Lebensversicherung abgesichert.