Verjährung

Die Verjährung spielt in mehreren Rechtsgebieten eine Rolle, am wichtigsten ist sie jedoch im Zivilrecht sowie im Strafrecht. Sie bezeichnet das Ablaufen der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen, und dient im wesentlichen der Herstellung von Rechtssicherheit und der Wahrung des Rechtsfriedens. Im strafrechtlichen Sinne ist die Verjährung ein Verfahrenshindernis, das bewirkt, dass eine Straftat nach Ablauf einer Frist nicht mehr verfolgt werden kann.

Verjährung im Zivilrecht

Hier geht es primär um die Verjährung von Forderungen, die in der Regel nach einer Frist von drei Jahren greift. Diese regelmäßige Verjährungsfrist, auch als Ultimoverjährung bezeichnet, beginnt dabei grundsätzlich mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Teilweise bestehen jedoch unterschiedliche Bestimmungen, die zu einer möglichen Verlängerung oder Verkürzung der Frist führen können. Wichtige Fälle von Fristen, die von der regelmäßigen Verjährungsfrist abweichen sind unter anderem die Rechte an Grundstücken, Rechte in Reiseverträgen und Mietverträgen sowie Herausgabeansprüche aus Eigentum.

Dabei gibt es verschiedene Faktoren, die die Verjährungsfrist beeinflussen können. Kommt es zu einer sogenannten Hemmung, so wird der Lauf der Verjährung für einen bestimmten Zeitraum unterbrochen und läuft erst nach Wegfall des Hemmungsgrundes weiter. Bei nicht voll Geschäftsfähigen ohne gesetzlichen Vertreter spricht man auch von der sogenannten Ablaufhemmung.

Wird der bestehende Anspruch anerkannt (etwa in Form einer Abschlagszahlung) oder wird eine gerichtliche Vollstreckungshandlung vorgenommen, so tritt nach $212 BGB der Neubeginn der Verjährung ein.

Weiters gibt es die Absolute Verjährung, die grundsätzlich 30 Jahre ab Begehung der Handlung bzw. Pflichtverletzung in Kraft tritt. Eingeschlossen sind hierbei Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Freiheit, Körper, Gesundheit und Leben. Sonstige Ansprüche verjähren zehn Jahre von ihrer Entstehung an.

Vereinbarungen zur Verlängerung oder Kürzung der Verjährungsfrist sind grundsätzlich zulässig. Nicht zulässig ist jedoch eine längere Frist als von 30 Jahren oder die Kürzung bei Haftung wegen Vorsatzes.

Verjährung im Strafrecht

Im Strafrecht wird zwischen zwei Arten der Verjährung unterschieden, der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung. Erstere ist ein Verfahrenshindernis, das bewirkt, dass eine Straftat nicht mehr geahndet werden kann und das Verfahren eingestellt werden muss, sofern es bereits eröffnet wurde. Darf eine rechtskräftig verhängte Strafe wegen Zeitablaufs nicht mehr vollstreckt werden, so spricht man von Vollstreckungsverjährung. Dies gilt prinzipiell für alle verhängten Strafen mit Ausnahme von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung.

Im Zuge der Verjährungsdebatte im Deutschen Bundestag wurde die Verjährungsfrist von Mord und Völkermord seit 1965 hinreichend diskutiert und seit 1979 endgültig aufgehoben. Weder der Verfolgungs- noch der Vollstreckungsverjährung unterliegen demnach Mord und Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch (Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit etc.).