Veräußerungsverbot und Belastungsverbot

Ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot hat den Zweck eine Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft ohne Zustimmung des Begünstigten unmöglich zu machen. Das Veräußerungs- oder Belastungsverbot bei einer Liegenschaft (§364 c ABGB) kann durch Vertrag oder letztwillige Verfügung entstehen. Nur der erste Eigentümer wird dadurch verpflichtet, nicht aber dessen Rechtsnachfolger. Ein höchstpersönliches und nichtverwertbares Recht entsteht dadurch für den Begünstigten. Wird das Veräußerungs- oder Belastungsverbot zwischen nahen Angehörigen (z.B. zwischen Eltern und Kindern oder zwischen Ehegatten) abgeschlossen, so kann es im Grundbuch einverleibt werden. Weiters können Veräußerungs- und Belastungsverbote auch durch einen Richterspruch im Exekutionsverfahren oder durch das Gesetz begründet werden (z.B. nach den Wohnbauförderungsgesetzen).