Ursächlichkeit

Kommt aufgrund einer Maklertätigkeit ein Vertrag zustande, so hat der Makler ein Recht auf seine Provision. Das heißt, der Makler muss zumindest zum Zustandekommen des Vertrages beigetragen haben. Die Ursächlichkeit muss gegeben sein, wenn der Makler seinen Provisionsanspruch auf einen vorangegangenen Nachweis (Nachweismakler) stützt.
Bei der Ursächlichkeit müssen Art des Vertrages und den vom Makler zusammengeführten Personen identisch sein. Kommt beispielsweise statt einem Mietvertrag ein Kaufvertrag zustande, so ist keine Ursächlichkeit gegeben.