Urheberrecht – Architektenplanung

Ein Urheberrecht steht dem Architekten an den von ihm entworfenen Plänen zu. Allerdings gilt das Urheberrecht nur in einem eingeschränkten Umfang. Vom Urheberrechtsschutz werden Entwürfe für Zweckbauten, die keine besonderen schöpferisch-architektonischen Leistungen erfordert, ausgeschlossen. Für den Architekten können allerdings zusätzliche Honoraransprüche entstehen, wenn der Bauherr seine Entwürfe mehrfach nutzt.