Unterwerfungsklausel

In Grundstückskaufverträgen und in Grundschuldbestellungsurkunden findet man die sogenannte Unterwerfungsklausel.
Der Käufer unterwirft sich beim Kaufvertrag wegen seiner Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
Hat eine Grundschuldbestellungsurkunde eine Unterwerfungsklausel ist zwischen dinglicher und persönlicher Zwangsvollstreckung zu unterschieden:
• Gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, sondern auf das Grundstück und dessen Zubehör, bezieht sich die dingliche Zwangsvollstreckung.
• Gegen den Schuldner und für das gesamte Vermögen des Schuldners bezieht sich die persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung (z.B. auf das Bankguthaben).