Stimmrecht

Die Berechtigung jedes Wohnungseigentümers an der Beschlussfassung auf Versammlungen der Wohnungseigentümer mitzuwirken, nennt man Stimmrecht.
Jeder Eigentümer hat ein Stimmrecht, egal wie groß seine Miteigentumsanteile oder die Zahl der Wohnungen sind, die ihm gehören. Hier gilt das „Kopfprinzip“. Abweichende Regelungen über das Stimmrecht können sich in der Gemeinschaftsordnung ergeben:
• Das Stimmrecht nach Realprinzip: Eine Stimme wird für jedes Wohnungs- und Teileigentum gewährt. Das Stimmrecht nach Realprinzip wird auch Objektprinzip genannt.
• Das Stimmrecht nach Wertprinzip: Nach der Größe der Miteigentumsanteile wird das Stimmrecht vergeben. Allerdings kann beim Stimmrecht nach Wertprinzip sich das Problem ergeben, dass der Eigentümer mit dem größten Wert, die meisten Stimmen hat und dadurch „alleine“ entscheidet. Er darf mit seinen Stimmen keinen Rechtsmissbrauch begehen.
Bei der Abstimmung kann der Wohnungseigentümer mit „Ja“, „Nein“ stimmen oder sich auch seiner Stimme enthalten. Mit der Stimmenthaltung verzichtet der Wohnungseigentümer auf die Einflussnahme des Ergebnisses.