Stiftung

Unter einer Stiftung versteht man generell eine Einrichtung, die einen bestimmten vom Stifter benannten dauerhaften Zweck erfüllt. Der Stifter, der die Tätigkeit der Stiftung prägt, kann dabei eine natürliche Person, eine juristische Person oder auch eine Personenmehrheit sein. Der Zweck kann vom Stifter im Wesentlichen frei bestimmt werden, solange er weder gegen die Rechtsordnung verstößt, noch das Gemeinwohl gefährdet.

Die meisten Schwerpunkte liegen hier im Bereich der steuerbegünstigten Zwecke. Diese sind zum einen gemeinnützige Zwecke, die die Föderung der Allgemeinheit auf geistigem oder materiellem Gebiet zum Ziel hat. Des weiteren gehören dazu Stiftungen, die mildtätige Zwecke verfolgen, also aktiv hilfsbedürftige Personen unterstützen. Auch kirchliche Stiftungen sind steuerbegünstigt, da sie eine Religionsgemeinschaft födern. Dabei kann eine Stiftung grundsätzlich ein oder mehrere Ziele verfolgen, wobei sie immer der Allgemeinheit zugute kommen. In der Praxis beschäftigen sich die meisten Stiftungen mit Themen wie Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung, sozialen Aufgaben oder dem Natur- und Denkmalschutz.

Damit die Stiftung überhaupt arbeiten kann, ist eine ausreichende Grundvermögensausstattung unerlässlich. Diese muss vom Stifter zur Zweckerfüllung verwendet werden und kann aus Werten aller Art bestehen (zum Beispiel auch Liegenschaften, Kapitalvermögen, Forderungen etc.). Dabei muss der Zweck in der Regel dauerhaft und nachhaltig erfüllt werden, da eine Stiftung nicht für kurzfristig zu erfüllende oder sich erledigende Zwecke gedacht und geeignet ist.

Bei der Stiftungsorganisation spricht man nicht von Mitgliedern, sondern von Organen. Jede Stiftung hat einen Vorstand sowie einen Beirat und weitere Organe, die Beratungs- und Kontrollfunktionen ausüben.

Prinzipiell können verschiedene Erscheinungsformen von Stiftungen unterschieden werden:

  • Rechtsfähige Stiftungen: Selbstständige Rechtssubjekte, die selbst Träger von Rechten und Pflichten sein können.
  • Nicht rechtsfähige Stiftungen: Keine eigenen Rechtspersönlichkeiten. Das Vermögen wird hier vom Stifter an einen anderen übertragen, der es getrennt von seinem üblichen Vermögen verwaltet. Diese kommen insbesondere bei kleineren Vermögenssummen in Betracht.
  • Stiftung des öffentlichen Rechts: Sind für die Aufgabenerfüllung der öffentlichen Verwaltung von Interesse.
  • Stiftung des bürgerlichen Rechts: Werden grundsätzlich von Privaten errichtet.
  • Kirchliche Stiftungen: Dienen im Zweck überwiegend kirchlichen Aufgaben und werden von einer Kirche verwaltet.
  • Kommunale Stiftungen: Verfolgen einen Zweck im Aufgabenbereich der kommunalen Körperschaften.
  • Familienstiftungen: Dienen ausschließlich dem Wohl einer oder mehrerer Familien.
  • Privatnützige Stiftungen: Mischform von Familien- und Gemeinnutzenstiftung. Diese Form ist nicht steuerbegünstigt.
  • Dach-, Gemeinschafts- und Bürgerstiftungen: Werden nicht nur von einem Stifter, sondern von mehreren gemeinsam ausgestattet.
  • Unternehmensverbundene Stiftungen: Halten Anteile an Unternehmen (z.B. Bertelsmann Stiftung) oder betreiben selbst ein Unternehmen.

Steuervorteile einer Stiftung

Eine anerkannte gemeinnützige Stiftung besitzt zahlreiche Steuerprivilegien:

  • Sie ist von folgenden Steuern befreit: Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer
  • Sie ist bei folgenden Steuern privilegiert:: Umsatzsteuer, Grundsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer
  • Es kann ein Abzugsbetrag von bis zu 307.000 Euro für die Errichtungsdotation der Stiftung geltend gemacht werden
  • Es können steuerbegünstige Zuwendungen und Spenden empfangen werden
  • Bis zu 1/3 des Einkommens können  für den Unterhalt des Stifters oder seiner Familie verwendet werden, ohne dass die Steuervorteile verloren gehen

Zu den größten Stiftungen mit dem höchsten Vermögen zählen unter anderem die VolkswagenStiftung, die Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Stiftung, die Bertelsmann Stiftung oder die ZEIT Stiftung Ebelin und Gerd Bucerius.