Spekulationsgewinn

Der Verkäufer wird zur Zahlung einer Einkommenssteuer aufgefordert, wenn eine im Privatvermögen bebaute oder unbebaute Liegenschaft innerhalb von 10 Jahren ab der Anschaffung (Spekulationsfrist) veräußert wird (Spekulationsgewinn). Zur Berechnung des Spekulationsgewinnes ist der Verkaufserlös (abzüglich der Veräußerungskosten) den damaligen Anschaffungskosten (inklusive Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen – jedoch abzüglich steuerfreier Subventionen) gegenüberzustellen.
Die Spekulationsfrist kann sich in bestimmten Fällen (steuerliche Absetzung von Verbesserungsaufwendungen wie z.B. Lifteinbau in Teilbeträgen innerhalb von 10 Jahren ab der Anschaffung) von 10 Jahren auf 15 Jahren verlängern. Wurde die Liegenschaft unentgeltlich, also durch Schenkung oder Erbschaft, an den Verkäufer übertragen, so wird die Spekulationsfrist ab dem Zeitpunkt der Anschaffung des Rechtsvorgängers berechnet. Die Spekulationssteuer wird in diesem Fall durch Antrag des Verkäufers um die Erbschaf- oder Schenkungssteuer verringert. Nach Ablauf von 5 Jahren vermindert sich der Spekulationsgewinn bei einem Verkauf von unbebautem Grund und Boden seit der Anschaffung um jährlich 10 %. Wurde ein Gebäude selbst hergestellt, unterliegt der Wert des Gebäudes nicht dem Spekulationsgewinn und somit keiner Besteuerung. Dient dem Verkäufer seit mindestens 2 Jahren ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung (samt Grund und Boden) als Hauptwohnsitz, wird diese von der Besteuerung ausgenommen.