Solidarhaftung

Bei der Solidarhaftung haften mehrere Personen zur ungeteilten Hand für die Erfüllung der Forderungen eines Gläubigers (Haftung für die Solidar- oder Gesamtschuld ltd. §891 ABGB).Der Gläubiger kann ohne Rücksicht auf die Beteiligungsverhältnisse an der Schuld von allen, einigen oder einem einzigen der Schuldner die Erfüllung der Schuld verlangen. Durch eine Vertrag (z.B. Haftungsübernahme als Bürge und Zahler) oder durch das Gesetz (Haftung der Miteigentümer einer Liegenschaft für die Grundbesitzabgaben d.s. Grundsteuer, Kanal- und Müllabfuhrgebühren, Lohnforderungen des Hausbesorgers, Haftung mehrere Mitmieter für den Mietzins, bei Ehegattenwohnungseigentum Haftung beider Lohnforderungen des Hausbesorgers) kann eine Solidarhaftung zustande kommen.