Sicherheitsleistung

Bei einer Zwangsversteigerung muss sich der Bieter unmittelbar nach Gebotslegung ausweisen und 10 % seines Gebots als Sicherheitsleistung hinterlegen. Sowohl Bargeld als auch ein Barscheck (muss von der Landeszentralbank beglaubigt sein) werden vom Gesetzgeber als Sicherheitsleistung akzeptiert. Mit Hinterlegung der Sicherheitsleistung soll die Ernsthaftigkeit des Gebots dokumentiert werden. Sollte der Bieter nach erfolgtem Zuschlag die Restsumme nicht beibringen können, so verliert er die Sicherheitsleistung. Der Bieter erhält seine Sicherheitsleistung zurück, wenn ein anderer Interessent den Zuschlag erhält.