Servitut

Der jeweilige Eigentümer der Sache (z.B. Liegenschaft)wird zu einer Duldung oder Unterlassung durch ein dingliches Recht (Dienstbarkeit = Servitut) an einer fremden Sache verpflichtet. Unterschieden wird zwischen Grunddienstbarkeiten (Wege- und Weiderechte, Wasserschöpfrechte, etc.) und persönlichen Dienstbarkeiten (Wohnrechte, Fruchtgenußrechte, etc).