Selbstkontrahierungsverbot

Der Vertreter einer Person, hat oft selber Interesse an einem Geschäft, dass er für eine Person durchführen soll. Der Vertreter müsste, damit das Geschäft zustande kommt, das Geschäft mit sich selbst durchführen. Laut Gesetz wird diese Selbstkontrahierung durch ein Selbstkontrahierungsverbot gestoppt.
Der Notar sichert sich beispielsweise durch einen Absatz am Schluss des Vertrages ab, in dem er festhält, dass er für bestimmte Mitarbeiten eine Vollmacht zur Durchführung erhalten hat.