Schwerbehindertenschutz

Behinderte, die in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 % gemindert sind, werden als Schwerbehinderte bezeichnet. Im Rahmen des Arbeitsschutzes genießen Schwerbehinderte besonderen Schutz. Durch diesen besonderen Schwerbehindertenschutz sollen Schwerbehinderte die Möglichkeit bekommen, in den Arbeitsprozess eingegliedert zu werden. Die Beschäftigungsverpflichtung, die nach dem Schwerbehindertengesetz vom 29.4.1974 den Arbeitgebern auferlegt ist, ist ein wesentliches Mittel zur Durchführung des Schwerbehindertenschutzes. Ein bestimmter Prozentsatz der Arbeitsplätze muss mit Schwerbehinderten besetzt werden oder Ausgleichsabgaben müssen entrichtet werden. Entsprechend den Arbeitsmöglichkeiten sind laut Schwerbehindertenschutz die Arbeitsplätze auszugestalten. Auch einen besonderen Kündigungsschutz genießen Schwerbehinderte. Aufgrund des Schwerbehindertenschutzes bedarf eine Kündigung durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. Bei kurzfristigen Beschäftigungen gibt es allerdings Ausnahmen. Eine Mindestkündigungsfrist von vier Wochen ist bei der ordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten zu beachten. Weiters haben Schwerbehinderte Anspruch auf Zusatzurlaub.