Schriftformerfordernis eines Vertrages

Eine Schriftformerfordernis eines Vertrages besteht dann, wenn die Vertragsparteien die im Vertrag zum Ausdruck kommende Willenserklärung durch ihre Unterschrift bestätigen. An die Schriftform können auch einseitige Willenserklärungen (z.B. Kündigung eines Mietvertrages) gebunden sein. Der Verstoß gegen eine Formvorschrift führt normalerweise zur Unwirksamkeit.
Beim Mietvertrag ist dies allerdings anders geregelt: Der schriftlichen Form bedarf es bei Mietverträgen, die länger als für ein Jahr abgeschlossen werden. Der Vertrag gilt auch als abgeschlossen, wenn gegen die Schriftform verstoßen wurde. Allerdings gilt dann der Vertrag auf unbestimmte Zeit, kann aber mit Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werden. Die Schriftformerfordernis eines Vertrages bedarf allerdings eine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter als Urkunde.