Schönheitsreparaturen

Renovierungsarbeiten, mit denen gebrauchsbedingte Abnutzungserscheinungen in Räumen beseitigt werden, nennt man auch Schönheitsreparaturen.
Für Schönheitsreparaturen ist nach den gesetzlichen Vorschriften der Vermieter zuständig. Der Vermieter kann allerdings die Durchführung und die Kostentragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen.
Für die Durchführung von Schönheitsreparaturen werden folgende Intervalle angenommen:
• Küche, Bäder und Duschräume alle 3 Jahre
• Toiletten, Dielen, Flure, Wohn- und Schlafzimmer alle 5 Jahre
• Nebenräume alle 7 Jahre
Allerdings darf der Vermieter vom Mieter nicht verlangen, dass er bei seinem Auszug alle Schönheitsreparaturen durchführt.