Scheck

Eine unbedingte Anweisung an eine Bank (Bezogener) aus einem Konto (Guthaben oder Kredit des Ausstellers) an einen Begünstigten (Inhaber oder namentlich genannte Person) einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen, wird als Scheck bezeichnet.

Nach diesem Scheckgesetz kann ein Scheck nur auf eine Bank ausgestellt sein und auch nur auf einen Geldbetrag und keinesfalls auf eine bestimmte Warenmenge oder Wertpapiere lauten.

Durch Scheckbehebungen kann auch nicht über eine Spareinlage verfügt werden.

Welche gesetzlichen Bestandteile eines Schecks sind vorgeschrieben?
– In der jeweiligen Sprache, in der die Urkunde ausgestellt ist, muss das Wort Scheck im Text enthalten sein.
– Die unbedingte Anweisung einen bestimmten Geldbetrag zu bezahlen muss vorhanden sein. In Buchstaben und in Ziffern muss dabei die Schecksumme angeführt werden.
– Den Namen dessen, der bezahlen soll (der Bezogene) muss ebenfalls am Scheck vorhanden sein.
– Weiters notwendig ist die Angabe des Zahlungsortes.
– Anzugeben sind auch Ort und Tag der Ausstellung und
– Die Unterschrift des Ausstellers darf ebenfalls nicht fehlen.

Unterschieden werden Schecks nach der Übertragbarkeit (Inhaberscheck – lauten auf Inhaber oder auf den Namen einer bestimmten Person, Orderscheck – lauten auf eine bestimmte Person und Rektascheck – können an keine andere Person, außer die eingetragene weitergegeben werden) und nach der Einlösung (Barscheck – kann im Kreditinstitut bar ausbezahlt werden und Verrechnungsscheck – kann nur auf ein Konto gutgeschrieben werden).