Reisekosten

Aufwände, die aufgrund von Reisen anfallen welche für berufliche beziehungsweise betriebliche Zwecke gemacht werden, bezeichnet man als Reisekosten. Bei einer Reise für welche man Reisekosten geltend machen kann, handelt es sich um eine Dienstreise fern von Privatwohnung und Dienstort ( Hauptstandort der Firma). Bei Reisekosten handelt es sich um einen Überbegriff, dieser beinhaltet:
1. Fahrtkosten
2. Kosten für Übernachtung
3. und Verpflegungsmehraufwand.
Fahrtkosten: Um Fahrtkosten geltend machen zu können ist die Nutzung keines bestimmten Verkehrsmittels vorgeschrieben. Der Reisende darf selbst entscheiden ob er per Taxi, per Flugzeug oder per Bahn reist. Wenn der Reisende mit einem Firmenauto auf Geschäftsreise geht, so bekommt er die Kosten für die Fahrt (Kilometer) nicht erstattet, da diese Kosten sowieso die Firma (der Betrieb) zu tragen hat. Verwendet der Reisende jedoch sein Privatauto, so hat er drei Möglichkeiten die Fahrtkosten geltend zu machen:
1. in Form eines Einzelnachweises, das heißt die Gesamtkosten des Fahrzeuges müssen genauso bekannt sein wie auch die Jahresfahrleistung und die beruflich gefahrenen Kilometer. Diese für berufliche Zwecke gefahrenen Kilometer müssen in einem Fahrtenbuch festgehalten(dient als Nachweis) werden.
2. in Form eines fahrzeugindividuellen Kilometersatzes, das heißt aufgrund eines Einzelnachweises (beispielsweise aus dem Vorjahr) werden die Kosten pro Kilometer für den Zeitraum von einem Jahr (12Monaten) ermittelt. Diese Berechnung wird für die Zahlungen der folgenden Jahre herangezogen, wobei Veränderungen vorgenommen werden und zwar werden die Kosten den tatsächlichen Verhältnissen angepasst.
3. in Form eines Pauschalbetrages, das heißt man erhält pro gefahrenen Kilometer mit einem Kraftwagen (PKW) € 0,30 bei Motorrädern € 0,13. In den Bereich der Fahrtkosten fallen An-(Hin) und Abreise (Rückfahrt), sowohl die Fahrten vor Ort als auch die Heimfahrten zwischendurch, welche bei längeren Dienstreisen anfallen. Nicht in den Bereich der Fahrtkosten fallen beispielsweise Park- und Straßenbenutzungsgebühren, diese sind jedoch in Form von Reisenebenkosten absetzbar.
Übernachtungskosten: Unter Übernachtungsaufwand versteht man die Kosten, welche für Hotel beziehungsweise jegliche Art von Unterkunft anfallen. Die Kosten für das Frühstück kann man jedoch nicht geltend machen ( das heißt diese sind vom Reisenden selbst zu begleichen). Ob es sich um eine Dienstreise im In- oder Ausland handelt ist nicht relevant um die Übernachtungskosten geltend machen zu können.
Verpflegungsaufwand: Der Verpflegungsmehraufwand wird immer in Form von Pauschalbeträgen geltend gemacht. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Dauer der Dienstreise. Bei Abwesenheit von 8 Stunden beträgt der Pauschalbetrag € 6,00; bei Abwesenheit von mindestens 14 Stunden beträgt der Pauschalbetrag € 12,00 und bei Abwesenheit von mindestens 24 Stunden beträgt der Pauschalbetrag € 24,00.
Reisenebenkosten: bei Reisenebenkosten handelt es sich beispielsweise um:
• Kosten für die Hotelgarage
• Parkgebühren
• Maut
• Umbuchungs- beziehungsweise Stornokosten und so weiter.