Reallast

Der jeweilige Eigentümer haftet mit der Reallast durch Belastung eines Grundstückes für die Reallastberechtigten zu erbringende Leistungen. Gegenstand der Reallast bilden z.B. Renten – dies sind wiederkehrende Leistungen (§ 530 ABGB) oder das Ausgedinge (Verpflichtung zu Geld-, Natural-, und Arbeitsleistungen für den Unterhalt des früheren Eigentümers. Mit der grundbücherlichen Eintragung entstehen Reallasten. Umfang und Inhalt des Rechtes müssen sehr genau angegeben werden.