Rangprinzip

Nach dem Zeitpunkt des einlagens der Eingabe beim Grundbuchsgericht (§§ 438, 440 ABGB, § 29 Grundbuchsgesetz), richtet sich die Rangordnung einer Eintragung (laut Rang- oder Prioritätsprinzip). Der Grundsatz „Früher an Zeit, stärker an Recht“ kommt hier zu tragen. Alle einlagenden Grundbuchseingaben sind mit einem Einlaufstempel zu versehen, der das Datum und die Uhrzeit enthält. Im „Tagebuch“ (Verzeichnis der eingelangten Eingaben) werden die Eingaben eingetragen und mit einer Tagebuchzahl (TZ) versehen. In der entsprechenden Grundbuchseinlage ist diese ersichtlich (Plombe). Das Grundbuchsgesuch ist durch die Plombe ersichtlich gemacht. Bei dem Rangvorbehalt kann der Grundstückseigentümer durch Anmerkung des Rangvorbehaltes im Grundbuch erwirken, dass ihm binnen drei Jahren die Eintragung einer neuen Hypothek im Rang und bis zur Höhe der gelöschten Hypothek vorbehalten bleibt. Bei einem Eigentumswechsel ist dieser Vorbehalt auch für den neuen Eigentümer gültig (§ 58 Grundbuchsgesetz).