Rangordnung
Für den beabsichtigten Verkauf oder die Verpfändung des Grundstückes kann der Eigentümer im Grundbuch (Eigentums- bzw. Lastenblatt) eine Rangordnung anmerken lassen. Die Rangordnung wird mit einem Gerichtsbeschluss bewilligt. Nach Ablauf eines Jahres nach Ausstellung der Bewilligung verliert die Anmerkung der Rangordnung die Gültigkeit und kann nicht mehr verlängert werden.
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