Notwegerecht

Verfügt ein Grundstück über keine direkte Anbindung an öffentliche Wege, kann der Eigentümer dieses Grundstücks von seinem Nachbarn verlangen, dessen Grundstück begehen zu dürfen, um sein Grundstück zu erreichen. Der Notwegeberechtigte hat dafür allerdings eine Geldrente zu bezahlen. Richtung und Umfang des Notweges können auch durch ein Gerichtsurteil bestimmt werden, wenn sich der Grundstücksnachbar gegen das Notwegerecht sträubt.