Notar

Von der Justizverwaltung eines Bundeslandes nach dem Bedarfsprinzip bestellter Volljurist ist ein Notar. Der Notar nimmt bestimmte Aufgaben im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Rechtspflege wahr.
Die Voraussetzung für die Bestellung zum Notar ist eine dreijährige Anwärterzeit als Notarassessor. Vielfach ist die Mitwirkung des Notars bei Immobiliengeschäften beim Kaufvertrag erforderlich (notarielle Beurkundungen).

Eine besondere Belehrungspflicht hat der Notar bei Rechtsgeschäften, die von ihm beurkundet werden. Über die rechtliche Tragweite des Vertrages muss der Notar die Vertragsparteien aufklären. In zeitlicher Reihenfolge sind alle Beurkundung, die der Notar vornimmt, in ein gebundenes Register einzutragen.

Gebühren und Auslagen verrechnet der Notar für seine Tätigkeiten. Die Gebühren und Auslagen richten sich nach der Kostenordnung. Der Notar kann zur Absicherung der finanziellen Abwicklung eines beurkundeten Geschäftes ein besonderes Konto zur Verfügung stellen. Über dieses Konto verfügt der Notar treuhänderisch.

Ähnliche Begriffe:
Notarielle Beurkundung
Öffentliche Beglaubigung

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