Nießbrauch

Eine Form der Dienstbarkeit ist der Nießbrauch. Ein Grundstück wird beim Nießbrauch so belastet, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, entsprechende Nutzung (z.B. Mietzahlungen) zu erhalten.
Das juristische Eigentum wird durch den Nießbrauch vom wirtschaftlichen Eigentum abgespaltet. Der Nießbraucher an einer Immobilie hat die Pflicht, das Gebäude zu erhalten. Er muss durch den Nießbrauch die Kosten für Instandhaltung, Steuern, Versicherungen usw. zahlen.
Nicht nur bei Grundstücken oder beweglichen Sachen kann der Nießbrauch vereinbart werden, sondern auch bei Vermögen, Rechten und an einer Erbschaft. Ein nicht übertragbares und unvererbliches Recht stellt der Nießbrauch dar.