Nichtbeistands-Klausel

Nichtbeistands-Klausel einerseits, Euro-Rettungsschirm andererseits

Grundlage der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) ist der Vertrag von Maastricht aus dem Jahr 1992, in dem die Nichtbeistands-Klausel (No-Bailout-Klausel) als ein maßgeblicher Grundsatz der EU aufgenommen wurde. Hervorgegangen aus der EG, legten sechs Gründungsmitglieder der EU – Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande – und später diese gemeinsam mit weiteren 21 EU-Mitgliedsstaaten wirtschafts- und währungspolitische Regelungen fest. Im Vertrag von Maastricht, auch kurz EU-Vertrag (EUV) genannt, wurde die Nichtbeistands-Klausel gleichlautend des Artikels 104b im EG-Vertrag berücksichtigt, in weiteren Vertragsreformen erfolgten in dieser Hinsicht kaum inhaltliche Änderungen. Neben dem Vertrag über die Europäische Union (EU) ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) grundlegende Basis des Staatenverbunds, der zugleich den weltweit größten gemeinsamen Markt darstellt.

Die seit Anbeginn bestehende Nichtbeistands-Klausel (No-Bailout-Klausel) besagt, dass eine Haftung der EU sowie sämtlicher Mitgliedsstaaten für Schulden / Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedsstaates ausgeschlossen ist. Andererseits basieren EUV und AEUV auf dem Prinzip der Solidarität, wonach dem Rat der EU Möglichkeiten für finanzielle Hilfsmaßnahmen in konkreten Notsituationen eines Mitgliedsstaats eingeräumt werden. Die Nichtbeistands-Klausel als Haftungsausschluss soll dennoch verdeutlichen, dass die konkrete Notsituation „Staatsbankrott“ die Übernahme von Staatsschulden keinesfalls vorsieht. Als finanzielle Hilfsmaßnahme dient der viel diskutierte Euro-Rettungsschirm.

Nichtbeistands-Klausel und Europäischer Stabilitätsmechanismus (Euro-Rettungsschirm) haben aufgrund krisenhafter Entwicklungen der Staatsschulden im Euroraum eine neuerliche Debatte entfacht, bei der sich Befürworter und Gegner eines europäischen Binnenmarktes gegenüberstehen. Manche Bürger, Betriebswirtschaftler, Volkswirte, Wissenschaftler, Mandatsträger, Politiker und Entscheidungsträger sehen im Europäischen Stabilitätsmechanismus (EFSF) eine Diskrepanz zur Nichtbeistands-Klausel (No-Bailout-Klausel). Einigkeit hingegen herrscht darüber, dass Regelungen für einen Staatsbankrott bisher völlig fehlen, denn weder Nichtbeistands-Klausel noch Euro-Rettungsschirm wären anwendbar.