Mutterschutz

Um ein besonderes Feld des Arbeitsschutzes handelt es sich beim Frauen- und Mutterschutz. Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Mütter auch noch Mutterschaftshilfe. Vor allem in Beschäftigungsverboten und Sondervorschriften über die Arbeitszeit (Arbeitszeitschutz) besteht der Frauenarbeitsschutz. Auch spezielle Ruhepausenregelungen gelten für Frauen.
Im Rahmen des Frauen- und Mutterschutzes sollen Mütter vor Gefahren geschützt werden, die während und nach einer Schwangerschaft auftreten können. Im Mutterschutz gelten besondere Beschäftigungsverbote. Soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer einer Beschäftigung gefährdet sind, dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden. Mütter dürfen weiters in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklären sich ausdrücklich zu einer Beschäftigung bereit. Laut Mutterschutz dürfen werdende Mütter auch nicht zu schweren körperlichen Arbeiten oder Arbeiten, die besonders gesundheitsgefährdend sind, herangezogen werden.
Ebenfalls gewisse Beschäftigungsverbote laut dem Mutterschutz bestehen nach der Entbindung. Bis zum Ablauf von acht Wochen darf die frisch gebackene Mutter nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Auch gelten im Rahmen des Mutterschutzes besondere Kündigungsschutzvorschriften. Mutterschaftsgeld wird während des Mutterschaftsurlaubs gewährt.