Mündelsicherheit

Für die Anlage des Geldes von Mündeln (Pflegebefohlenen, d. s. Personen, die unter Vormundschaft stehen oder Kinder) ist eine gewisse Sicherheit (Mündelsicherheit) gesetzlich vorgeschrieben. Mündelsichere Anlagen werden nach §§ 230 ff ABGB mit einem entsprechenden Deckungsstock (z.B. Spareinlagen bei inländischen Banken) bzw. oder Landeshaftungen bei bestimmten Wertpapieren und Forderungen oder Hypotheken an inländischen Liegenschaften durch den Bund abgesichert. In diesem Fall dürfen land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften nicht über 2/3, andere Liegenschaften nicht über die Hälfte des Wertes belastet werden. Der Erwerb inländischer Liegenschaften ist unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Anlegung von Mündelgeldern geeignet.