Miteigentumsanteil

Jedes Wohnungs- oder Teileigentum ist nach der gesetzlichen Regelung untrennbar mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum verbunden.
Ohne den zugehörigen Miteigentumsanteil kann Sondereigentum weder veräußert noch belastet werden.
Die Größe bzw. Höhe des Miteigentumsanteil ist gesetzlich nicht geregelt, sondern vielmehr in das Ermessen und Beleiben desjenigen gestellt, der das Wohnungseigentum begründet. Üblicherweise erfolgt die Festlegung des Miteigentumsanteils in 100-stel, 1000-stel oder auch 10.000-stel Anteilen.
Soll ein Miteigentumsanteil geändert werden, so erfordert dies die Zustimmung bzw. Mitwirkung aller Eigentümer. Der Miteigentumsanteil spielt eine große Rolle bei der Lasten- und Kostenverteilung. Die Lasten- und Kostenverteilung wird nach der Größe der Miteigentumsanteile bemessen.