Miteigentum

An einer gemeinsamen Sache haben mehrere Personen Eigentum. Beim Miteigentum an einer Liegenschaft hat jede beteiligte Person Miteigentumsanteile nach Quoten (Bruchteile). Jedoch nicht nach räumlich oder flächenmäßig bestimmten Anteilen der Liegenschaft. Seit 1879 kann ein Stockwerkseigentum nicht mehr begründet werden. Es sind jedoch noch einige „Altreste“ vorhanden. Die Erhaltung (Bewirtschaftung, Instandhaltung etc.) der Liegenschaft entscheidet die Mehrheit der Miteigentumsanteile. Sollen außerordentliche Maßnahmen auf der Liegenschaft getroffen werden (z.B. Zubau) müssen alle Miteigentümer dieser Maßnahme zustimmen. Über seinen Anteil darf jedoch jeder Eigentümer allein verfügen (z.B. Belastung durch eine Hypothek, Verkauf des Anteiles). Das Wohnungseigentum stellt eine spezielle Form des Miteigentums dar.