Mindestwert

Bei der Ermittlung von Einheitswerten und Grundbesitzwerten spielt der Mindestwert eine erhebliche Rolle. Sowohl beim Einheitswert als auch beim Grundbesitzwert bildet das Bewertungsgesetz die Rechtsgrundlage. Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf bei der Feststellung des Einheitswertes nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden ohne Bebauung bewertet werden müsste. Ist der Einheitswert geringer, so muss der höhere Mindestwert als Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Die Kosten des Abbruchs der Gebäude können allerdings vom Mindestwert abgezogen werden, wenn ein Abbruch der Gebäude oder von Gebäudeteilen erforderlich ist.