Mietverträge

Als eigener Schuldrechtstypus ist der Mietvertrag im BGB ausgiebig geregelt. Ein Mietvertrag kann allgemein formlos abgeschlossen werden. Ein Mietvertrag bedarf der Schriftform, wenn bei einem Wohnungsmietvertrag eine Laufzeit von über einem Jahr vorgesehen ist. Der Vermieter geht mit dem Mietvertrag die Verpflichtung ein, den Mietgegenstand zum vereinbarten Gebrauch zu überlassen und ihn im voll gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Der Mieter geht mit dem Mietvertrag die Verpflichtung ein, die vereinbarte Miete zu bezahlen. Am Monatsanfang ist die Miete bei Wohnraum fällig.
Sind die Mieträume vom Mieter mit Einrichtungsgegenständen versehen worden, kann der Mieter diese nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder entfernen. Für Schäden an den Mieträumen haftet laut Mietvertrag der Mieter, wenn diese nicht auf normale Abnutzung zurückzuführen sind.
Verstirbt der Vermieter, so ist das Mietverhältnis davon nicht berührt. Wenn allerdings der Mieter verstirbt, können sowohl der Vermieter als auch der gesetzliche Erbe das Mietverhältnis laut Mietvertrag mit gesetzlicher Frist kündigen. Ehegatten, Lebenspartner und Familienmitglieder sowie andere Personen, soweit sie mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt führten, treten in das Mietverhältnis ein.