Mietspiegel

Wenn ein Bedürfnis für einen Mietspiegel besteht und das Bedürfnis mit vertretbarem Aufwand möglich ist, dann soll jede Gemeinde diesen erstellen. Alle zwei Jahre soll eine Anpassung des Mietspiegels an geänderte Marktverhältnisse erfolgen.
Vermietern und Mietern von Wohnraum sollen mit dem Mietspiegel Informationen über die Höhe der Vergleichsmiete zur Verfügung gestellt werden. Ein Mieterhöhungsverlangen durch den Vermieter kann mit dem zutreffenden Mietspiegelmietsatz begründet werden. Ein überhöhtes Mieterhöhungsverlangen kann durch den Mieter mit dem zutreffen Mietspiegel abgewehrt werden. Die Variante des „qualifizierten Mietspiegels“ ist neu und muss nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt werden. Von der Gemeinde muss der „qualifizierte Mietspiegel“ ausdrücklich anerkannt sein. Alle vier Jahre ist dieser Mietspiegel neu zu erstellen.
Preisgebundener Wohnraum darf bei der Erstellung eines Mietspiegels nicht berücksichtigt werden. Mieten die in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind, sind im Mietspiegel zu berücksichtigen.