Mietkaution

Der Vermieter kann vom Mieter am Anfang des Mietverhältnisses eine Sicherheitsleistung verlangen. Diese Sicherheitsleistung nennt man Mietkaution. Im freifinanzierten als auch im öffentlich geförderten Wohnungsbau (hier aber nicht als Absicherung gegen Mietausfall) ist die Mietkaution zulässig. Höchstens drei Monatsmieten (Grundmiete ohne Betriebskosten) darf die Mietkaution betragen. Vom Mieter kann die Mietkaution in drei gleichen Monatsraten geleistet werden. Zu Beginn des Mietverhältnisses wird der erste Teilbetrag der Mietkaution fällig. Der Vermieter muss bei der Verwaltung der Mietkaution bestimmte Regeln beachten. Der Vermieter muss die Mietkaution
1. auf einem gesonderten Konto
2. mit den üblichen Sparzinsen für das Sparguthaben und
3. mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist
anlegen.
Der Mieter erhält bei seinem Auszug den Mietkautionsbetrag und die Sparzinsen vom Vermieter zurück. Voraussetzung für die Auszahlung der Mietkaution an den Mieter ist, dass dieser alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis erfüllt hat.
Eine weitere Form für die Mietsicherheit ist die Bankbürgschaft. Die Bankbürgschaft als Mietkaution ist nur dann sinnvoll, wenn es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft handelt.