Mieterhöhungsverlangen

Bestimmten inhaltlichen und formalen Regeln unterlag das Verlangen des Vermieters von Wohnraum nach einer Mieterhöhung bis zum 31.8.2001. In Textform geltend zu machen und zu begründen ist seit 1.9.2001 das Mieterhöhungsverlangen. Liegt ein Mieterhöhungsverlangen vor, muss die Grundmiete (Miete ohne Betriebskosten und Erhöhungen wegen baulichen Veränderungen) ein Jahr und damit bis zum Zeitpunkt der Erhöhung selbst 15 Monate unverändert geblieben sein.
Eine Begründung für ein Mieterhöhungsverlangen kann sein:
• Eine Auskunft aus einer Mietdatenbank
• Das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder
• Die Entgelte von drei vergleichbaren Wohnungen
Meist wird für das Mieterhöhungsverlangen allerdings der Mietspiegel herangezogen. Der Mietspiegel muss nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden sein und von der Gemeinde anerkannt werden.
Der Mieter kann dem Mieterhöhungsverlangen innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Vermieterschreibens zustimmen. Stimmt der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen nicht zu, so muss der Vermieter zur Durchsetzung des Mieterhöhungsverlangens Klage einreichen und zwar innerhalb von drei weiteren Monaten.