Mehrstimmrechtsaktie

Jede Aktie gewährt normalerweise ein Stimmrecht. Ausdrücklich zulässig sind Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Mehrstimmrechtsaktien, das heißt Aktien, die bei gleichem Nennbetrag wie Stammaktien ein mehrfaches Stimmrecht gewähren, sind grundsätzlich unzulässig. Die für Wirtschaft zuständige oberste Behörde des Landes, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat kann Mehrstimmrechtsaktien zulassen, soweit es zur Wahrung überwiegender gesamtwirtschaftlicher Belange erforderlich ist.
Insbesondere in den 20er Jahren wurden Mehrstimmrechtsaktien ausgegeben, um Aktiengesellschaften vor ausländischer Überfremdung zu schützen. Den beherrschenden Einfluss der Familie sollten Mehrstimmrechtsaktien bei Familienaktiengesellschaften sicherstellen.