Mahnbescheid

Zur Erlangung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Titels kann ein Mahnbescheid als gerichtliche Zahlungsaufforderung im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens eingereicht werden. Durch das Amtsgericht wird ein Mahnbescheid auf Antrag des Gläubigers erlassen, in dessen Bezirk der Gläubiger seinen Wohnsitz hat. Die sachliche Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs wird durch das Gericht nicht geprüft. Innerhalb von zwei Wochen kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt werden. Wird kein Widerspruch eingereicht, so gibt das Amtsgericht den Mahnbescheid an das zuständige Gericht ab und das normale Gerichtsverfahren wird eingeleitet. Daher ergeht auf Antrag der Vollstreckungsbescheid. Der Vollstreckungsbescheid steht einem Versäumnisurteil gleich und kann innerhalb von zwei Wochen mit Einspruch angefochten werden. Bleibt der Vollstreckungsbescheid unangefochten, dient er als Vollstreckungstitel.