Löschungsanspruch

Vor dem Jahre 1978 wurde der Löschungsanspruch als Löschungsvormerkung bezeichnet. Er ist gesetzlicher Inhalt des Grundpfandrechts. Durch Tilgung eines Darlehens hat der Grundstückseigentümer das Recht, die Löschung vorrangiger oder gleichrangiger Rechte zu fordern. Sollte zwischen Eigentümer und Gläubiger eine Vereinbarung bestehen, welche besagt dass der Löschungsanspruch ausgeschlossen beziehungsweise eingeschränkt werden soll, so ist dies im Grundbuch festzuhalten.