Letztwillige Anordnung bei einem Bausparvertrag

Die letztwillige Anordnung bei einem Bausparvertrag wird vom Vertragsinhaber handschriftlich, unter Einhaltung entsprechender Formalvorschriften, verfasst. Darin führt der Vertragsinhaber jene Person an, die seinen Bausparvertrag erben soll. Die Letztwillige Anordnung macht dann Sinn, wenn der Erbe des Bausparvertrages nicht gleichzeitig Alleinerbe ist. Jedoch können durch die letztwillige Anordnung bei einem Bausparvertrag die Pflichtteilsansprüche gesetzlicher Erben nicht ausgeschaltet werden. Die letztwillige Anordnung wird dem Bausparvertrag beigelegt und durch den jeweiligen Notar im Testamentregister eingespeichert. Nach dem Tod des Bausparers wird das Testamentregister abgefragt. Bei der Verlassenschaftsabhandlung ist die so festgestellte letztwillige Anordnung zu berücksichtigen.